Ab 39 Euro können Sie Mitglied in der VLH werden

Ihr Mitgliedsbeitrag bei der VLH richtet sich nach der Höhe Ihrer Jahreseinnahmen. Das bedeutet: Wer wenig verdient, zahlt auch einen niedrigen Beitrag. Dafür stehe ich Ihnen als Ihr persönlicher VLH-Berater das ganze Jahr zur Verfügung.

Ihr voraussichtlicher Mitgliedsbeitrag

Die Tabelle zeigt Ihnen, wie hoch Ihr Mitgliedsbeitrag voraussichtlich sein wird. Den exakten Betrag errechne ich anhand unserer Beitragsordnung für Sie. Denn Faktoren wie zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung können Ihren Mitgliedsbeitrag verändern. Den exakten Mitgliedsbeitrag errechne ich Ihnen bei einem Beratungsgespräch.

Ihre gesamten Brutto- Jahreseinnahmen
(vgl. Beitragsordnung)
voraussichtlicher Mitgliedsbeitrag inkl. 19% Ust.
(den exakten Betrag errechne ich Ihnen)
0 – 10.000 EURO 39 Euro
10.001 – 15.000 EURO 76 EURO
15.001 – 20.000 EURO 104 EURO
20.001 – 30.000 EURO 126 EURO
30.001 – 40.000 EURO 152 EURO
40.001 – 50.000 EURO 177 EURO
50.001 – 60.000 EURO 205 EURO
60.001 – 70.000 EURO 220 EURO
70.001 – 80.000 EURO 234 EURO
80.001 – 90.000 EURO 273 EURO
90.001 – 100.000 EURO 327 EURO
über 100.000 EURO 385 EURO

Einmalige Aufnahmegebühr

Hinzu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 10 Euro.

Diese Aufnahmegebühr entfällt generell für alle, die Mitglied oder Kundin bzw. Kunde unserer Kooperationspartner/innen sind: Christliche Gewerkschaft CGPT, Deutscher Bankangestellten-Verband, Gewerkschaft der Polizei – Bezirk Bundespolizei, Grenzgänger INFO e. V. und Aufenthalter INFO e. V., IG Bau, IG BCE, IG Metall, NGG (Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten). Außerdem entfällt die Aufnahmegebühr für Mitarbeiter/innen der Deutschen Bank.

Stets gut beraten

Als VLH-Berater erstelle ich die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Studenten, Pensionäre, Rentner und (Klein-)Vermieter nach § 4 Nr. 11 StBerG. Auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünften sowie sogenannten sonstigen Einnahmen wie beispielsweise Unterhaltszahlungen berate ich Sie gerne im Rahmen der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG).