Ab 39 Euro können Sie Mitglied in der VLH werden
Ihr Mitgliedsbeitrag bei der VLH richtet sich nach der Höhe Ihrer Jahreseinnahmen. Das bedeutet: Wer wenig verdient, zahlt auch einen niedrigen Beitrag. Dafür stehe ich Ihnen als Ihr persönlicher VLH-Berater das ganze Jahr zur Verfügung.
Ihr voraussichtlicher Mitgliedsbeitrag
Die Tabelle zeigt Ihnen, wie hoch Ihr Mitgliedsbeitrag voraussichtlich sein wird. Den exakten Betrag errechne ich anhand unserer Beitragsordnung für Sie. Denn Faktoren wie zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung können Ihren Mitgliedsbeitrag verändern. Den exakten Mitgliedsbeitrag errechne ich Ihnen bei einem Beratungsgespräch.
Ihre gesamten Brutto- Jahreseinnahmen (vgl. Beitragsordnung) |
voraussichtlicher Mitgliedsbeitrag inkl. 19% Ust. (den exakten Betrag errechne ich Ihnen) |
0 – 10.000 EURO | 39 Euro |
10.001 – 15.000 EURO | 76 EURO |
15.001 – 20.000 EURO | 104 EURO |
20.001 – 30.000 EURO | 126 EURO |
30.001 – 40.000 EURO | 152 EURO |
40.001 – 50.000 EURO | 177 EURO |
50.001 – 60.000 EURO | 205 EURO |
60.001 – 70.000 EURO | 220 EURO |
70.001 – 80.000 EURO | 234 EURO |
80.001 – 90.000 EURO | 273 EURO |
90.001 – 100.000 EURO | 327 EURO |
über 100.000 EURO | 385 EURO |
Einmalige Aufnahmegebühr
Hinzu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 10 Euro.
Diese Aufnahmegebühr entfällt generell für alle, die Mitglied oder Kundin bzw. Kunde unserer Kooperationspartner/innen sind: Christliche Gewerkschaft CGPT, Deutscher Bankangestellten-Verband, Gewerkschaft der Polizei – Bezirk Bundespolizei, Grenzgänger INFO e. V. und Aufenthalter INFO e. V., IG Bau, IG BCE, IG Metall, NGG (Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten). Außerdem entfällt die Aufnahmegebühr für Mitarbeiter/innen der Deutschen Bank.
Stets gut beraten
Als VLH-Berater erstelle ich die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Studenten, Pensionäre, Rentner und (Klein-)Vermieter nach § 4 Nr. 11 StBerG. Auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünften sowie sogenannten sonstigen Einnahmen wie beispielsweise Unterhaltszahlungen berate ich Sie gerne im Rahmen der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG).